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   VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12 PVL   

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https://dejure.org/2012,43981
VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12 PVL (https://dejure.org/2012,43981)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2012 - 61 K 9.12 PVL (https://dejure.org/2012,43981)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. November 2012 - 61 K 9.12 PVL (https://dejure.org/2012,43981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Übernahme der Schulungskosten von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12
    Die Antragsbefugnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 [2]).

    Zur Erfüllung dieser Aufgaben dürfen neu gewählte Mitglieder des Antragstellers beanspruchen, für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freigestellt zu werden (nach Maßgabe von § 42 Absatz 3 PersVG); die Personalvertretung ist insoweit zu einem Antrag befugt, ihren eigenen Mitgliedern die Aufwendungen nach § 40 Absatz 1 PersVG erstatten zu lassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 [2]).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12
    Die von Germelmann/Binkert/Germelmann zur Begründung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts (a.a.O. Rn. 11 in Fn. 2; siehe ferner Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - Juris Rn. 24 f.) ist unergiebig, weil sie zum Betriebsverfassungsgesetz 1972 erging, das im Unterschied zum Berliner Personalvertretungsrecht die Antragsbefugnis der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht ausdrücklich regelte.
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12
    Die Einbettung der Aufgaben und Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung in die Arbeit des Personalrats (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 31 mit Belegen anhand des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG) führt zu einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 (§ 69 Absatz 1 PersVG in Verbindung insbesondere mit den §§ 69 Absatz 2 Satz 2, 65 Absatz 2 bis 6 PersVG).
  • VG Berlin, 12.06.2013 - 60 K 5.13

    Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung über betriebliches Gesundheitsmanagement

    Die Antragsbefugnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris, Rn. 10 ff., vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2012 - 61 K 9.12 PVL -, juris, Rn. 9 ff.).
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