Rechtsprechung
VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12 PVL |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Übernahme der Schulungskosten von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel; …
Auszug aus VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12
Die Antragsbefugnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 [2]).Zur Erfüllung dieser Aufgaben dürfen neu gewählte Mitglieder des Antragstellers beanspruchen, für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freigestellt zu werden (nach Maßgabe von § 42 Absatz 3 PersVG); die Personalvertretung ist insoweit zu einem Antrag befugt, ihren eigenen Mitgliedern die Aufwendungen nach § 40 Absatz 1 PersVG erstatten zu lassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 [2]).
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90
Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge
Auszug aus VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12
Die von Germelmann/Binkert/Germelmann zur Begründung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts (…a.a.O. Rn. 11 in Fn. 2; siehe ferner Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - Juris Rn. 24 f.) ist unergiebig, weil sie zum Betriebsverfassungsgesetz 1972 erging, das im Unterschied zum Berliner Personalvertretungsrecht die Antragsbefugnis der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht ausdrücklich regelte. - BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und …
Auszug aus VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12
Die Einbettung der Aufgaben und Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung in die Arbeit des Personalrats (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 31 mit Belegen anhand des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG) führt zu einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 (§ 69 Absatz 1 PersVG in Verbindung insbesondere mit den §§ 69 Absatz 2 Satz 2, 65 Absatz 2 bis 6 PersVG).
- VG Berlin, 12.06.2013 - 60 K 5.13
Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung über betriebliches Gesundheitsmanagement …